Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zum Schulstart unter den Bedingungen in Bezug COVID-19.
Zutritt zum Schulgelände nur Nachweis eines negativen Testergebnisses, einen vollständigen Impfstatus oder Genesenstatus
Allen Personen ist während des Schulbetriebes der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.
Schülerinnen und Schüler die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis erbringen, sind von der Nachweispflicht ausgenommen.
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Es ist im Schulgebäude während des Unterrichtes und außerhalb des Unterrichtes aller Schuljahrgänge grundsätzlich eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, müssen dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen.
Reiserückkehrer
Reiserückkehrende beachten bitte die Hinweise des Kultusministeriums.
Befreiung von der Präsenzpflicht im Härtefall
Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht Schülerinnen und Schülern, die glaubhaft machen (z.B. durch Vorlage eines aktuellen Attestes), dass sie gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben, die Befreiung vom Präsenzunterricht, wenn
- vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde (für die Dauer der Maßnahme), oder
- die Schülerin oder der Schüler die Schuljahrgänge 1-6 besucht oder
- einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperlich und motorische Entwicklung oder Hören und Sehen aufweist, oder – Schülerinnen und Schüler sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Quelle: Auszüge aus Rundverfügung Nr. 22/ 2021 Zur Anwendung der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnah-men gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und deren Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021, Online gestellt und somit verkündet am 24. August 2021.
Übersicht Informationen zum Schulstart
