Satzung des Fördervereins

Präambel

Durch die Fusion der Berufsbildenden Schulen V und VII zu den Berufsbildenden Schulen V der Stadt Braunschweig ist es zweckmäßig, die beiden bestehenden Fördervereine zu einem gemeinsamen Verein zusammen zu führen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Berufsbildenden Schulen V Braunschweig“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52 AO).

2. Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der kulturellen, fachlichen und sozialen Belange der Schülerinnen und Schüler
  • die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule, Elternhaus, sozialpädagogischen Einrichtungen, Betrieben, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverbänden, kirchlichen und sozialen Organisationen und den europäischen Partnereinrichtungen
  • die Förderung schulischer Veranstaltungen, Projekte und Materialien der Berufsbildenden Schulen V der Stadt Braunschweig in ideeller und materieller Form
  • die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Berufsbildenden Schulen V der Stadt Braunschweig
  • die Förderung der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften und Kooperationspartnern der Berufsbildenden Schulen V in Braunschweig
  • die Pflege der Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülerinnen und Schülern, Gönnern und Freunden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche und juristische Personen erwerben. Sie erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und bedarf der Bestätigung des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Ausschluss. Die Kündigung erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres und ist schriftlich zu erklären.

Die Mitgliedschaft von Eltern der Schüler oder Schülerinnen erlischt mit dem Ende des Schulbesuchs der BBS V.

Der Ausschluss kann auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vereinsmitgliedern durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 5 Einkünfte und Mitgliedsbeiträge des Vereins

  • Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
  • den Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder
  • freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder
  • Erträgen des Vereinsvermögens
  • Geld- und Sachspenden Dritter
  • Einnahmen aus Veranstaltungen oder Veröffentlichungen des Vereins.
  • Mitgliedsbeiträge
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Von den Mitgliedern werden Beiträge zum 1. Quartal des laufenden Jahres bargeldlos erhoben.
  • Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt sich nach der von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Beitragsordnung.
  • Die Beitragsordnung kann vorsehen, dass juristische Personen einen höheren Beitrag zu zahlen haben als natürliche Personen.
  • Ebenso kann sie vorsehen, dass der Vorstand im Einzelfall auf Antrag die Beiträge ganz oder teilweise erlassen kann, wenn die Zahlung eine besondere Härte darstellen würde.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand ausgeführt werden, durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Insbesondere sind dies:

  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
  • der Bericht der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • der Erlass der Beitragsordnung
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder erschienen sind. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Dies geschieht durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Ferner ist sie binnen vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der eingetragenen Mitglieder dies unter Angabe einer schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen, dem Schriftführer oder der Schriftführerin und dem Kassenwart oder der Kassenwartin. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende bzw. die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter oder Stellvertreterinnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  • Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  • Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und führt die laufenden Geschäfte.
  • Beschlüsse des Vorstandes ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem oder der Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

§ 9 Protokolle

Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,.

Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. Nach Genehmigung ist das Protokoll von einem Mitglied des Vorstands gegenzuzeichnen.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über eine Änderung der Satzung kann nur abgestimmt werden, wenn die beantragte Satzungsänderung in der Tagesordnung angeben war und die Änderungsanträge mit der Einladung zugestellt worden sind.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Prüfung der durch den Kassenwart oder die Kassenwartin vorzulegenden Jahresrechnung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen. Diese dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich unter den Kassenbericht zu setzen und von den Prüfern oder Prüferinnen zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Ein Auflösungsbeschluss kann mit einer drei Viertel Mehrheit der eingetragenen Mitglieder erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so wird innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen. Hier kann der Auflösungsbeschluss durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die Abwicklung der Geschäfte obliegt dem amtierenden Vorstand.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Braunschweig zwecks Anschaffung außerordentlicher Materialien für die Berufsbildenden Schulen V in Braunschweig.

Diese Satzung tritt mit Ablauf des Geschäftsjahres 2006 in Kraft.

Braunschweig, den 10. Juli 2006